Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Backer ELC AG, Teufenthal, für Elektrische Heizkörper

1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Weitere oder anderslautende Bedingungen haben nur Gültigkeiten, soweit diese in der Auftragbestätigung festgehalten oder durch den Lieferanten schriftlich bestätigt sind.

 

2.1 Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

2.2 Konstruktions-, Mass- und Materialänderungen im Sinne einer fortschrittlichen Weiterentwicklung der Produkte und der Produktionstechnik bleiben vorbehalten.

2.3 Alle Unterlagen wie Muster, Zeichnungen und Beschreibungen etc. bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten und dürfen ohne dessen schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt oder kopiert noch Dritten mitgeteilt oder sonstwie zugänglich gemacht werden.

 

3.1 Der Liefervertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant die Annahme der mündlichen oder schriftlichen Bestellungen oder Abmachungen schriftlich bestätigt hat.

3.2 Bestellungsänderungen können nur im Einverständnis mit dem Lieferanten erfolgen. Müssen ausnahmsweise Bestellungen geändert werden, die sich bereits in Fabrikation befinden, so gehen die Mehrkosten, die daraus entstehen, zu Lasten des Bestellers.

3.3 Der Lieferant haftet nicht für Massunstimmigkeiten auf Unterlagen des Bestellers.

 

4.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet.

4.2 Preisanpassungen infolge Lohn- und Materialpreiserhöhung nach Vertragsschluss, behält sich der Lieferant vor.

4.3 Für Serieaufträge behält sich der Lieferant Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% vor.

5.1 Die Preise verstehen sich netto ab Werk des Lieferanten, ohne Verpackung. Sämtliche Nebenkosten, wie z. B. Fracht, Versicherungen, Bewilligungen und Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben und Zöllen zu tragen.

5.2 Die Zahlungen sind innert 30 Tagen, dato Faktura, ohne jeglichen Abzug zu leisten.

5.3 Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Lieferanten. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken.

5.4 Beanstandungen der Lieferung berechtigen den Besteller nicht, die Leistung fälliger Zahlungen zu verweigern, jedoch stehen dem Besteller die in Ziff. 8.2 und 10.1 festgelegten Rechte zu.

6.1 Die vereinbarten Lieferfristen gelten vorbehältlich unvorgesehener Hindernisse sowie höhere Gewalt, Krieg, politischer Wirren, Transport- und Zulieferungsverzügen, Streiks im eigenen Betrieb oder bei Unterlieferanten. Der Eintritt eines solchen Ereignisses begründet eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist.

6.2 Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen Ver-spätung der Lieferung.

7.1 Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den verantwortlichen Transporteur zu richten und durch Tatbestandsaufnahme bestätigen zu lassen.

7.2 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, selbst wenn die Lieferung DDP, DAP, CPT oder unter ähnlicher Klausel erfolgt. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

 

8.1 Der Besteller hat allfällige Mängelrügen und Reklamationen innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Lieferung schriftlich und begründet geltend zu machen. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt.

8.2 Erweist sich die Lieferung bei der Empfangnahme als nicht vertragsgemäss, so hat der Besteller dem Lieferanten umgehend Gelegenheit zu geben, die Mängel so rasch als möglich nach seiner Wahl zu beheben oder Ersatz zu liefern.
Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.

 

9.1 Für Abnahmeverzögerung versandbereiter Ware lagert diese auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, wofür ihm eine angemessene Lagergebühr verrechnet wird.

9.2 Kann die Abnahme nach Ansetzung einer Verzugsfrist von sechs Tagen nicht erfolgen, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen, wobei die normalen Zahlungskonditionen zu Anwendung gelangen. Die Geltendmachung weiterer oder anderer Rechte gemäss Obligationenrecht bleibt vorbehalten.

10.1 Die Garantiefrist beginnt mit dem Tage der Lieferung und beträgt 1 Jahr. Der Lieferant garantiert für einwandfreie Materialqualität, sachgemässe Ausführung, richtiges Funktionieren der gelieferten Heizkörper in der Weise, dass er im Falle rechtzeitig angebrachter und sachlich begründeter Mängelrüge die beanstandeten Teile auf seine Kosten ersetzen oder nach seinem Ermessen verbessern wird. Zu diesem Zweck sind die beanstandeten Teile franco an die Fabrik zu senden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Jeder weitere Anspruch des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz, ist ausgeschlossen.

10.2 Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für Heizkörper, die

• schlecht gelagert und durch Feuchtigkeitseinwirkung beschädigt wurden

• in andern als vom Lieferanten genannten Betriebsbedingungen eingesetzt wurden

• Spezialanfertigungen verlangen und ausserhalb unserer Fabrikationsnormen hergestellt werden müssen

• durch den normalen Gebrauch abgenutzt wurden

• ganz allgemein unsachgemäss behandelt, verwendet, an falsche Betriebsspannung angeschlossen wurden

• ohne Einwilligung des Lieferanten repariert oder geändert wurden

• Korrosionsschäden erlitten

 

11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand des Bestellers und Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten.

11.2 Das Rechtverhältnis untersteht dem Schweizerischen Recht.