10.1 Die Garantiefrist beginnt mit dem Tage der Lieferung und beträgt 1 Jahr. Der Lieferant garantiert für einwandfreie Materialqualität, sachgemässe Ausführung, richtiges Funktionieren der gelieferten Heizkörper in der Weise, dass er im Falle rechtzeitig angebrachter und sachlich begründeter Mängelrüge die beanstandeten Teile auf seine Kosten ersetzen oder nach seinem Ermessen verbessern wird. Zu diesem Zweck sind die beanstandeten Teile franco an die Fabrik zu senden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Jeder weitere Anspruch des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz, ist ausgeschlossen.
10.2 Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für Heizkörper, die
• schlecht gelagert und durch Feuchtigkeitseinwirkung beschädigt wurden
• in andern als vom Lieferanten genannten Betriebsbedingungen eingesetzt wurden
• Spezialanfertigungen verlangen und ausserhalb unserer Fabrikationsnormen hergestellt werden müssen
• durch den normalen Gebrauch abgenutzt wurden
• ganz allgemein unsachgemäss behandelt, verwendet, an falsche Betriebsspannung angeschlossen wurden
• ohne Einwilligung des Lieferanten repariert oder geändert wurden
• Korrosionsschäden erlitten